Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Anlage 3. Die sog. Versailler Berträge. 
  
leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den Ein- 
nahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige 
Einnahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner 
eigenen Verwaltung zum Betrage von durchschnittlich 
130,000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig, 
daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem, 
seinen Haushalt empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall 
gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der 
Badischen Bevollmächtigten als begründet nicht anerkannt 
werden konnte, so einigte man sich doch dahin, daß, wenn 
im Laufe der Uebergangsperiode der nach dem Prozent- 
verhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im Bunde 
aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe 
von 100,000 Rechlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser 
Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge 
zu Gute gerechnet werden soll. Eine solche Anrechnung 
wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahre, in welches 
kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund betheiligt ist; 
6) zu Artikel 56. der Verfassung bemerkten die Bevoll- 
mächtigten des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der 
Großherzoglich Badischen Bevollmächtigten, daß das Bundes- 
präsidium schon bisher, nach Vernehmung des zuständigen 
Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate errichtet 
habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten 
Platze durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates 
geboten worden sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß 
in diesem Sinne auch in Zukunft werde verfahren werden; 
7) zu Artikel 62. der Verfassung wurde verabredet, daß 
die Zahlung der nach diesem Artikel von Baden aufzu- 
bringenden Beiträge mit dem ersten Tage des Monats be- 
ginnen soll, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der 
Badischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Frie- 
densfuß folgt; 
8) zu Artikel 78. der Verfassung wurde allseitig als 
selbstverständlich angesehen, daß diejenigen Vorschriften der 
Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes- 
staaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt 
sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
abgeändert werden können; 
9) zu Artikel 80. der Verfassung war man in Beziehung 
auf das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten
	        
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