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Anlage 3. Die sog. Versailler Berträge.
leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den Ein-
nahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige
Einnahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner
eigenen Verwaltung zum Betrage von durchschnittlich
130,000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig,
daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem,
seinen Haushalt empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall
gesichert werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der
Badischen Bevollmächtigten als begründet nicht anerkannt
werden konnte, so einigte man sich doch dahin, daß, wenn
im Laufe der Uebergangsperiode der nach dem Prozent-
verhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im Bunde
aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe
von 100,000 Rechlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser
Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge
zu Gute gerechnet werden soll. Eine solche Anrechnung
wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahre, in welches
kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund betheiligt ist;
6) zu Artikel 56. der Verfassung bemerkten die Bevoll-
mächtigten des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der
Großherzoglich Badischen Bevollmächtigten, daß das Bundes-
präsidium schon bisher, nach Vernehmung des zuständigen
Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate errichtet
habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten
Platze durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates
geboten worden sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß
in diesem Sinne auch in Zukunft werde verfahren werden;
7) zu Artikel 62. der Verfassung wurde verabredet, daß
die Zahlung der nach diesem Artikel von Baden aufzu-
bringenden Beiträge mit dem ersten Tage des Monats be-
ginnen soll, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der
Badischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Frie-
densfuß folgt;
8) zu Artikel 78. der Verfassung wurde allseitig als
selbstverständlich angesehen, daß diejenigen Vorschriften der
Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes-
staaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt
sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden können;
9) zu Artikel 80. der Verfassung war man in Beziehung
auf das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten