Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Aulage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
gebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Brannt- 
weins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen 
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den 
gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten 
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie 
über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur 
Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern. Württemberg und Baden bleibt die Be- 
steuerung des inländischen Branntweins und Biers der 
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden 
jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung 
der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegen- 
stände herbeizuführen. 
(. 14. 
Zu Artikel 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Aus- 
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten An- 
zeigen (Art. 35.) werden dem Bundesrathe zur Beschluß- 
nahme vorgelegt. 
S. 15. 
Artikel 37. wird künftig lauten, wie folgt: 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme 
des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für 
Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung 
ausspricht. 
S 16. 
Artikel 38. wird wie folgt gefaßt: 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. 
bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetz- 
gebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den 
Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme 
nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften bernhenden Steuervergütungen und Er- 
mäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
	        
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