C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 195
zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden
fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspek-
toren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen
Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten
den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit die-
selben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht
werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der
Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle
für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin
bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen
angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphen=
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der
besonderen Verträge.
C. 21.
Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge:
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver-
hältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf
ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden
acht Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommen-
den Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
g. 22.
Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes
steht unter der Aufsicht rc.
18. 23. X
In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes
„Norddeutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“.
(. 24.
Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus.
6 25.
Artikel 78. lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der
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