Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 195 
  
zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den 
einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden 
fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspek- 
toren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen 
Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten 
den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen 
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit die- 
selben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen 
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht 
werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der 
Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle 
für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin 
bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten 
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen 
angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphen= 
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der 
besonderen Verträge. 
C. 21. 
Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge: 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Ver- 
hältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf 
ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden 
acht Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommen- 
den Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen 
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
g. 22. 
Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange: 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes 
steht unter der Aufsicht rc. 
18. 23. X 
In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes 
„Norddeutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“. 
(. 24. 
Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus. 
6 25. 
Artikel 78. lautet wie folgt: 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der 
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