198 Anlage 3. Die sog. Versailler Berträge.
S. 18. IIn Hessen südlich des Main werden als Bundesgesetze ein-
geführt, und zwar:
I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an:
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung
der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868.,
das Gesetz über die Einführung der Telegraphen-Freimarken
vom 16. Mai 1869.
II. vom 1. Juli 1871. an:
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870.
In dem Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirk-
samkeit der Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die
Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf
Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetz-
gebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung
vorbehalten.
III.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes
erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern
nachstehende Beschränkungen:
P. 1.
Das Recht der Handhabung der Ausfsicht Seitens des
Bundes über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und
dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt
sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und
Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post-
und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern
nur nach Maßgahe der in den 88. 3. und 4. enthaltenen Be-
stimmungen.
6 2.
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung
der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetz-
lichen Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung be-
stimmt werden.
g. 3.
Die Artikel 42. bis einschließlich 46. der Bundesverfassung
sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern
gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche