Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 199 
  
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes- 
vertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
18. 4. 
Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung 
finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das 
Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung 
seines Post- und Telegraphenwesens. 
Dem Bunde steht jevoch auch für das Königreich Bayern 
die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, 
über die rechtlichen Verhältnisse beiver Anstalten zum Publikum, 
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide 
letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, 
sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren 
für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des 
Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- 
und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
. 5. 
Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs- 
wesen, so findet 
Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. 
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von 
Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten 
seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete 
belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, 
ausschließlich und allein trägt. 
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche 
Geltung. 
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den 
dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Er- 
läuterungen r2c. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung 
über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, 
resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung 
der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser 
Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
	        
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