200 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu dem-
selben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu
verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den
Militair-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile
des Bundesheeres ausgesetzt wird.
S. 20. Dieser Gelobetrag wird im Bundesbudget für das König-
lich Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen.
Seine Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren
Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze
nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige
Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Be-
standtheil des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger
Verwaltung, unter der Militairhoheit Seiner Majestät des
Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn
der Mobilisirung — unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung
und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird
Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer
bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der
Gradabzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung
die Herstellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundes-
heere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation,
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und
Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu
verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen
Vornahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit
Seiner Majestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen
setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des
Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt
auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät
den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese
Vereinbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten
die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und München über
die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch
die resp. Kriegsministerien.