6 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät
der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburg-
hausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine
Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine
Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst
zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß
älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer
Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien
und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen,
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den
gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine König-
iche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für
die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums
Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundes-
gebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur
ilege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird
den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
J.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-
—
haben.