Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

6 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
Verfassung 
des 
Norddeutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät 
der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine 
Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine 
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburg- 
hausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine 
Hoheit der Herzog zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine 
Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst 
zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß 
älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer 
Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe, 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien 
und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den 
gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine König- 
iche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für 
die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums 
Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundes- 
gebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur 
ilege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird 
den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende 
Verfassung 
J. 
Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit 
Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, 
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- 
  
— 
  
  
haben. 
 
	        
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