Aulage 6. Das Bereinsgesetz vom 19. April 1908. 223
& 17.
Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und
weder in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht
um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffent-
lichen politischen Versammlungen anwesend sein.
§5 18.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle
im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft:
1.
wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines
Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen
und Verzeichnissen (6 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt;
l wer eine Versammlung ohne die durch § 5, 6, 7, 8. 9
dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekannt-
machung veranstaltet oder leitet;
4.l# wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den
Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines
angemessenen Platzes verweigert (§ 13 Abs. 2);
. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung
nicht sofort entfernt G 16);
. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines
Vereins entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Ge-
setzes Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, in dem Vereine Tuldet;
. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes
in einer Versammlung anwesend ist.
19.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle
im Unvermögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft:
1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen
Aufzug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung
(65 7, 9) veranstaltet oder leitet;
S. 158.
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Auf-
zuge bewaffnet erscheint (§ 11);
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes
eine öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in
ihr als Redner auftritt. ·