Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsit. 229
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände
während des Laufes der einjährigen Frist Anderungen eingetreten,
so wird deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurückbezogen.
11. S. ½8.
Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der
Aufenthalt begonnen ist.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heil-
anstalt wird jedoch der Aufenthalt nicht begonnen.
Wo für ein ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute,
Wirtschaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel
des Wohnorts zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Her-
kommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugs-
termin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem
Termin und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich be-
ginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat.
8 12.
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche
die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Auf-
enthaltsorts ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen
Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört
aben.
i Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist.
13.
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Ent-
fernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen
sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten.
8 14.
Der Lauf der einjährigen Frist (5 10) ruht während der
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter-
stützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverband
auf Grund der Bestimmung im 6 5 des Gesetzes über die Frei-
zügigkeit vom 1. November, 1867 gestellten Antrag auf Anerken-
nung der Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfsbedürftigen. Die
Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte
Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte
Behörde eines der beteiligten Armenverbände abgesandt ist.