Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsit. 229 
  
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände 
während des Laufes der einjährigen Frist Anderungen eingetreten, 
so wird deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurückbezogen. 
11. S. ½8. 
Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der 
Aufenthalt begonnen ist. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heil- 
anstalt wird jedoch der Aufenthalt nicht begonnen. 
Wo für ein ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, 
Wirtschaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel 
des Wohnorts zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Her- 
kommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugs- 
termin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem 
Termin und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich be- 
ginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 
8 12. 
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche 
die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Auf- 
enthaltsorts ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen 
Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört 
aben. 
i Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts 
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist. 
13. 
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Ent- 
fernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen 
sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. 
8 14. 
Der Lauf der einjährigen Frist (5 10) ruht während der 
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter- 
stützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverband 
auf Grund der Bestimmung im 6 5 des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November, 1867 gestellten Antrag auf Anerken- 
nung der Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfsbedürftigen. Die 
Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte 
Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte 
Behörde eines der beteiligten Armenverbände abgesandt ist.
	        
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