Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 231 
  
8 20. 
Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den 
ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 
den Unterstützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung 
der Kinder zusteht. . 
§21. 
Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des §5 18 den 
Unterstützungswohnsitz der Mutter. 
6 22. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2. einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 
sechzehnten Lebensjahre. 
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 findet auch in den Fällen 
der Nr. 2 des vorstehenden Absatzes Anwendung. 
5* 23. 
Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die 
Abwesenheit begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt 
wird jedoch die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder seädessches Gesinde, Arbeitsleute, 
Wirtschaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel 
des Wohnorts zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Her- 
kommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugs- 
termin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht zwischen diesem 
Termin und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich be- 
ginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. " 
§* 24. 
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche 
die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Auf- 
enthaltsorts ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen 
Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach dem Beginne der Abwesen- 
heit ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist. 
9 25. 
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Räcklehr nicht 
angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, 
die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen.
	        
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