Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 233
Arbeitsorts erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung der-
jenigen Angehörigen des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche
sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, so-
fern nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmen-
verbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben.
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2
bezeichneten Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Kranken-
kasse gewährt, und muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse
die Armenpflege eintreten, so sind die Kosten der letzteren von
dem Ortsarmenverbande des Dienst= oder Arbeitsorts in derselben
Weise zu tragen oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon
in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der
Krankenkasse begonnen haben.
Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge ent- S. 367.
sprechende Anwendung.
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne
der vorstehenden Bestimmung anzusehen.
6 30.
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürf-
tigen Deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Ge-
mäßheit des § 28 dem Ortsarmenverbande des Dienstorts zur
Last fallen, sind verpflichtet:
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der
Ortsarmenverband seines Unterstützungswohnsitzes;
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu
ermitteln ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Be-
zirk er sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befand
oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustande aus einer
Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen
wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine
Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist.
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn
der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er
alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage
der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungs-
wohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter-
stützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der
Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt,
von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die ge-