234 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.
währte Unterstützung und für die durch nachträgliche Ermittelungen
entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am
Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffent-
lichen Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne
daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten
sowie besondere Gebühren für die Hilfeleistung fest remunerierter
Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vor-
kommenden Aufwendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Be-
trag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze
in Kranken= oder Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaat, ent-
weder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig oder bezirksweise
verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf#.
6§ 30 #
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses
Gesetzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablaufe
desjenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist.
i31.
Der nach der Vorschrift des § 30 zur Kostenerstattung ver-
pflichtete Armenverband ist zur Ubernahme eines hilfsbedürftigen
Deutschen verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen
als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig
geworden ist (§ 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No-
vember 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 55).
sé 32.
Der zur Übernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen ver-
pflichtete Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der 5§. 55
und 56 etwas anderes festgestellt worden ist — die Überführung
desselben in seine unmittelbare Fürsorge verlangen.
Die Kosten der Überführung hat der verpflichtete Armenverband
zu tragen. "
Beantragt hiernach der zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen
verpflichtete Armenverband dessen Uberführung, und diese unterbleibt
oder verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher
zur vorläufigen Unterstützung desselben verpflichtet ist, so verwirkt
der letztere dadurch für die Folgezeit beziehungsweise für die Zeit
der Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten.
1 Sich