Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

234 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 
  
währte Unterstützung und für die durch nachträgliche Ermittelungen 
entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am 
Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffent- 
lichen Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne 
daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten 
sowie besondere Gebühren für die Hilfeleistung fest remunerierter 
Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen. 
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vor- 
kommenden Aufwendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Be- 
trag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze 
in Kranken= oder Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaat, ent- 
weder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig oder bezirksweise 
verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht 
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf#. 
6§ 30 # 
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses 
Gesetzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablaufe 
desjenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist. 
i31. 
Der nach der Vorschrift des § 30 zur Kostenerstattung ver- 
pflichtete Armenverband ist zur Ubernahme eines hilfsbedürftigen 
Deutschen verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen 
als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig 
geworden ist (§ 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No- 
vember 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 55). 
sé 32. 
Der zur Übernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen ver- 
pflichtete Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der 5§. 55 
und 56 etwas anderes festgestellt worden ist — die Überführung 
desselben in seine unmittelbare Fürsorge verlangen. 
Die Kosten der Überführung hat der verpflichtete Armenverband 
zu tragen. " 
Beantragt hiernach der zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen 
verpflichtete Armenverband dessen Uberführung, und diese unterbleibt 
oder verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher 
zur vorläufigen Unterstützung desselben verpflichtet ist, so verwirkt 
der letztere dadurch für die Folgezeit beziehungsweise für die Zeit 
der Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten. 
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