Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

238 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 
  
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Be- 
schlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen 
eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer 
Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige 
Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter 
dasjenige, welches der Geburt nach das jüngere ist, nur eine be- 
ratende Stimme. 
45. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Re- 
gulativ geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem 
Bundesrate zur Bestätigung einzureichen hat. 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Be- 
fugnisse des Vorsitzenden festzustellen. 
/46. 
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechts- 
mittels binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der ange- 
fochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen 
deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden. · 
Die Angabe der Beschwerden sowie die Rechtfertigung der 
Berufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren 
oder innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Be- 
hörde eingereicht werden. 
Von sämtlichen Schriftsätzen sowie von den etwaigen An- 
lagen derselben sind Duplikate beizufügen. 
"(47. 
Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen 
Behörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen 
nach der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegen- 
erklärung zugefertigt. 
« §48. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämt- 
lichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor. 
(49. 
Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch 
eine Aufklärung über das Sach= und Rechtsverhältnis für nötig, 
so ist dieselbe unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde 
vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.