Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 251
IV. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des
Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. Vom 25. Juni 1873.
(Reichsgesetzblatt 1873. S. 161 ff.)
K 3. „Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen
gesetzlichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete
zum Deutschen Reichstage gewählt.“ 5. 6. „Das Wahlgesetz für
den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 tritt in der anliegen-
den, dem Gesetze vom 16. April 1871 entsprechenden Fassung in
Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft.“ Die beiden
Modifikationen der Fassung bestehen darin, daß in §. 1 und in 8. 4
statt des Norddeutschen der Deutsche gesetzt ist.
V. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit
" dem Deutschen Meh. V.
Vom 15. Dezember 1890 (Reichsgesetzblatt 1890. S. 207).
§. 4. „Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag tritt mit
dem im 8. 2 bezeichneten Tage: gleichfalls auf der Insel in Kraft.
. belchß des Bundesrathes wird die Insel einem Wahlkreise
zugetheilt.“ ·
VI. Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstags-
wahlkreise. Vom 18. Februar 1906.
(Reichsgesetzblatt 1906. S. 317. 318. In Kraft v. 23. Febr. 1906.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
v 5 1.
Der 12. und 13. Wahlkreis des Großherzogtums Baden und
der 7. Wahlkreis des Großherzogtums Hessen (Nachtrag vom
27. Februar 1871 zur Anlage C des Reglements vom 28. Mai
1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des
Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 — Bundes-Gesetzbl.
1871 S. 35 —) bestehen fortan aus den in der Anlage auf-
geführten Bestandteilen.
1 D. i. der Tag der Einverleibung in den Preußischen Staat, also
der 1. #beil 1381. E. “ben S. 200. 0 Preußisch L