Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 257
Reichsbeamtengesetz.
81.
Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte,
welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der
Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten ver-
pflichtet ist.
5§ 2.
Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem aus-
drücklichen Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt,
gelten dieselben als auf Lebenszeit angestellt.
83.
Vor dem Dienstantritt ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung
aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu ver-
pflichten.
18 4.
Allgemeine
Bestim-
mungen.
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine An. .2.
stellungsurkunde.
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte
verbundenen Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer
Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in betreff später be-
willigter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung.
5 5.
Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem
Bundesrate bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen,
an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll.
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt
vierteljährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer
Beförderung in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen.
§ 6.
Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienst-
einkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch
mit rechtlicher Wirkung nur insoweit zedieren, verpfänden oder sonst
übertragen, als sie der Beschlagnahme unterliegen (§ 19).
(Zu S. 2561.
3 Eine sehr bedeutende Ergänzung hat das Gesetz erhalten durch das
zoolonkalbeamtengesege v. 8. Juni 1910 (62 88; RGBl. 1910 S. 881
N— 19820dahn Ausführungsverordnung v. 3. Oktober 1910 (das.
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 17