Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 261 
  
staats (§ 21) und in Ermangelung eines solchen die Vorschriften 
des preußischen Rechtes zur Anwendung. 
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der 
einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten 
hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffent- 
lichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unter- 
stützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu 
Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der den- 
selben aus Reichs= oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Ver- 
sorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. 
5 20. 
Imgleichen stehen bezüglich 
1. der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines 
Reichsbeamten, 
2. des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben 
wegen der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte 
aus einer von demselben geführten Kassen= oder sonstigen 
Vermögensverwaltung 
dem Reiche beziehungsweise dessen Behörden im Verhältnisse zu 
den Reichsbeamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen 
Wohrsitze des Reichsbeamten geltende Gesetzgebung des einzelnen 
Bundesstaats dem Staate beziehungsweise dessen Behörden den 
Staatsbeamten gegenüber gewährt. 
621. 
Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande be- 
findet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen 
sie in ihrem Heimatsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen 
Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand in der 
Hauptstadt des Heimatsstaats und in Ermangelung eines Heimats- 
staats vor dem Amtsgerichte Berlin-Mitte beziehungsweise dem 
Landgericht I zu Berlin begründet. Ist die Hauptstadt in mehrere 
Gerichtsbezirke geteilt, so wird das zuständige Gericht im Wege der 
Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
66?22. 
Befindet sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten (5 21) in 
einem Lande, in welchem Reichs-Konsulargerichtsbarkeit besteht, so 
wird durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß der 
Beamte zugleich der Reichs-Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.