Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 261
staats (§ 21) und in Ermangelung eines solchen die Vorschriften
des preußischen Rechtes zur Anwendung.
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der
einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten
hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffent-
lichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unter-
stützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu
Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der den-
selben aus Reichs= oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Ver-
sorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung.
5 20.
Imgleichen stehen bezüglich
1. der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines
Reichsbeamten,
2. des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben
wegen der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte
aus einer von demselben geführten Kassen= oder sonstigen
Vermögensverwaltung
dem Reiche beziehungsweise dessen Behörden im Verhältnisse zu
den Reichsbeamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen
Wohrsitze des Reichsbeamten geltende Gesetzgebung des einzelnen
Bundesstaats dem Staate beziehungsweise dessen Behörden den
Staatsbeamten gegenüber gewährt.
621.
Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande be-
findet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen
sie in ihrem Heimatsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen
Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand in der
Hauptstadt des Heimatsstaats und in Ermangelung eines Heimats-
staats vor dem Amtsgerichte Berlin-Mitte beziehungsweise dem
Landgericht I zu Berlin begründet. Ist die Hauptstadt in mehrere
Gerichtsbezirke geteilt, so wird das zuständige Gericht im Wege der
Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
66?22.
Befindet sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten (5 21) in
einem Lande, in welchem Reichs-Konsulargerichtsbarkeit besteht, so
wird durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß der
Beamte zugleich der Reichs-Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe