Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 265 
  
37. 
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung 
angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs- 
Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie 
eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Rühe- 
stand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten 
Sätze bewilligt werden. 
/l 38. 
Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über- 
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche 
ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur 
nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen 
Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die 
Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch 
nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die dem Beamten vor- 
gesetzte Dienstbehörde. 
5 39. S. 253. 
Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter 
vor Vollendung des zehnten Dienstjahrs dienstunfähig und deshalb 
in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Be- 
dürftigkeit durch Beschluß des Bundesrats eine Pension entweder 
auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
40. 
Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe-Anspruch am 
stand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, 
so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des 
Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren. 
& 41. 
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Vetrag der 
Dienstzeit 2/%0 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit Venkton. 
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten drei- 
ßigsten Dienstiahr um ½0 und von da ab um 1/120 des in den 
9 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. 
Über den Betrag von 45/80 dieses Einkommens hinaus findet 
eine Steigerung nicht statt. 
In dem im 5 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 
3%/0 des vorbezeichneten Diensteinkommens.
	        
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