Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 265
37.
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung
angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maß-
gabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-
Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie
eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Rühe-
stand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten
Sätze bewilligt werden.
/l 38.
Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über-
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche
ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur
nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen
Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die
Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch
nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die dem Beamten vor-
gesetzte Dienstbehörde.
5 39. S. 253.
Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter
vor Vollendung des zehnten Dienstjahrs dienstunfähig und deshalb
in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Be-
dürftigkeit durch Beschluß des Bundesrats eine Pension entweder
auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
40.
Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe-Anspruch am
stand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande,
so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des
Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.
& 41.
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Vetrag der
Dienstzeit 2/%0 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit Venkton.
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten drei-
ßigsten Dienstiahr um ½0 und von da ab um 1/120 des in den
9 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Über den Betrag von 45/80 dieses Einkommens hinaus findet
eine Steigerung nicht statt.
In dem im 5 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens
3%/0 des vorbezeichneten Diensteinkommens.