G. 256.
268 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des
Reichs oder eines Bundesstaats ausübte, insofern und
insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung
in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte behufs
der technischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften
ausdrücklich angeordnet ist.
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die
Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen
berechnet.
7.
Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes
hinzugerechnet.
48.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens-
jahrs fällt, bleibt außer Berechnung.
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne
des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges
vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage
einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis
zum Tage der Demobilmachung.
(49.
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in
der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen
oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen
hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegs-
jahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr
fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter
welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere
Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als
ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder] De-
mobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offiier-
pensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Be-
stimmung des Kaisers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet
es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen
Bestimmungen.