Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

278 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
65 84. 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinar= 
verfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der 
obersten Reichsbehörde verfügt. 
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Vor- 
untersuchung und einer mündlichen Verhandlung. 
85. 
Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden 
Beamten und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinar- 
beslariens die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen 
aben. 
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung 
des Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungs- 
führenden Beamten vorläufig von einer der im §5 81 unter Nr. 2 
bezeichneten Behörden oder einem der dort bezeichneten Beamten 
ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren 
einzustellen. 
S. 264. 16 86. 
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Be- 
dürfnis zusammentreten, sind 
1. in erster Instanz die Disziplinarkammern, 
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhef. 
6 87. 
An folgenden Orten: 
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, 
Köslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, 
Liegnitz, Oppeln, Münster, Arnsberg. Düsseldorf, Cöln, 
Trier, Darmstadt, Frankfurt a. M., Cassel, Hannover, 
Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen 
wird je eine Disziplinarkammer errichtet. 
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit 
dem Bundesrat einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten 
errichtet werden. 
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichsgerichts zusammen. 
§ 88. 
Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im 
Einvernehmen mit dem Bundesrat abgegrenzt.
	        
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