S. 256.
280 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
g 93.
Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinar-
hofs werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen
bekleideten Reichs- oder Staatsämter vom Bundesrate gewählt, vom
Kaiser ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres
Amtes verpflichtet.
(6#244 .
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mit-
teilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der
Staatsanwaltschaft zugezogen. Dieselben werden, wenn sie er-
scheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen
werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Be-
weise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der
Beamte der Staatsanwaltschaft noch der Angeschuldigte beiwohnen.
Die Verhaftung. vorläufige Festnahme oder Vorführung des
Angeschuldigten ist unzulässig.
69V95.
Über jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen
Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollierung vor-
zulesen, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung
zu geben.
6#96.
Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für
geschlossen erachtet, so teilt er die Akten dem Beamten der Staats-
anwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung
für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchungsbeamten
zu beantragen, welcher, wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, die
Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat.
16 97.
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der
Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden
die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet.
698.
Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall
der Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten Falles
eine Ordnungsstrafe verhängen.