Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 256. 
280 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
g 93. 
Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinar- 
hofs werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen 
bekleideten Reichs- oder Staatsämter vom Bundesrate gewählt, vom 
Kaiser ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres 
Amtes verpflichtet. 
(6#244 . 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mit- 
teilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der 
Staatsanwaltschaft zugezogen. Dieselben werden, wenn sie er- 
scheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen 
werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Be- 
weise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der 
Beamte der Staatsanwaltschaft noch der Angeschuldigte beiwohnen. 
Die Verhaftung. vorläufige Festnahme oder Vorführung des 
Angeschuldigten ist unzulässig. 
69V95. 
Über jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten 
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen 
Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollierung vor- 
zulesen, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung 
zu geben. 
6#96. 
Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für 
geschlossen erachtet, so teilt er die Akten dem Beamten der Staats- 
anwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung 
für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchungsbeamten 
zu beantragen, welcher, wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, die 
Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat. 
16 97. 
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der 
Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden 
die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet. 
698. 
Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall 
der Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten Falles 
eine Ordnungsstrafe verhängen.
	        
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