Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 267. 
282 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
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6 103. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Offentlichkeit 
kann aus besonderen Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, 
des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch 
Beschluß der Disziplinarkammer ausgeschlossen oder auf bestimmte 
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder 
Beschränkung der Offentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle 
hervorgehen. 
& 104. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt 
der Anschuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft 
mündlich vorgetragen. Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht 
derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen 
ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses 
keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine 
Beweisverhandlung nicht stattfinde. 
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinar- 
kammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf 
Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweis- 
aufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift ent- 
haltenen Anschuldigungspunkte bezieht. 
Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit 
seinem Vor= und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Ver- 
teidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
§ tüos. 
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der münd- 
lichen Verhandlung auf den Antrag des Angeschulvigten oder des 
Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Ver- 
nehmung von Zeugen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch 
einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweis- 
mittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Ver- 
fügung und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung 
auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu 
machen ist. 
∆ 106. 
Die Vernehmung des Zeugen muß auf Antrag des Beamten 
der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen 
Verhandlung erfolgen, sofern die Tatsachen erheblich sind, über 
welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinarkammer
	        
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