Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Zinsen 
8 
V 
367 
379 
396 
2166 
197 
223 
so gebühren ihm, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist: 
während der Dauer der Berechti- 
gung fällig werden; bestehen je- 
doch die Früchte in der Ver- 
gütung für die Überlassung des 
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, 
in Z., Gewinnanteilen oder anderen 
regelmäßig wiederkehrenden Er- 
trägen, so gebührt dem Be- 
rechtigten ein der Dauer seiner 
Berechtigung entsprechender Teil. 
Schuldverhältnis. 
Hat der Schuldner außer der Haupt- 
leistung Z. und Kosten zu entrichten, 
so wird eine zur Tilgung der ganzen 
Schuld nicht ausreichende Leistung 
zunächst auf die Kosten, dann auf 
die Z. und zuletzt auf die Haupt- 
leistung angerechnet. 
Bestimmt der Schuldner eine andere 
Anrechnung, so kann der Gläubiger 
die Annahme der Leistung ablehnen. 
396. 
Solange die geschuldete Sache hinter- 
legt ist, trägt der Gläubiger die Ge- 
fahr und ist der Schuldner nicht 
verpflichtet ZS. zu zahlen oder Ersatz 
für nicht gezogene Nutzungen zu 
leisten. 
Schuldet der aufrechnende Teil dem 
anderen Teile außer der Hauptleistung 
Z. und Kosten, so finden die Vor- 
schriften des § 367 entsprechende An- 
wendung. 
Testament s. Hypothek 1190. 
Verjährung. 
In vier Jahren verjähren die An- 
sprüche auf Rückstände von Z. mit 
Einschluß der als Zuschlag zu den 
Z. zum Zwecke allmähliger Tilgung 
des Kapitals zu entrichtenden Be- 
201. 
Die Verjährung eines Anspruchs, für 
Ehmecke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
561 
  
— Zinsschein 
§ den eine Hypothek oder ein Pfand- 
recht besteht, hindert den Berechtigten 
nicht, seine Befriedigung aus dem 
verhafteten Gegenstande zu suchen. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs 
ein Recht übertragen worden, so kann 
die Rückübertragung nicht auf Grund 
der Verjährung des Anspruchs ge- 
fordert werden. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung bei der Verjährung von 
Ansprüchen auf Rückstände von 3. 
oder anderen wiederkehrenden Leist- 
ungen. 
Verwandtschaft s. 
— Güterrecht 1386. 
1654 Güterrecht 
Zinssalz s. Zinsen, Verzinsung, Hundert. 
Art. 
746 Einführungsgesetz s. Zinsen — 
Hypothek § 1171. 
§ Hpxpothek. 
1115, 1119, 1171, 1177 s. Linsen — 
Hypothek. 
Leistung. 
246, 247, 288 f. Zinsen — Leistung. 
Pfandrecht. 
1260, 1264 s. Zinsen — Pfandrecht. 
1269 s. Zinsen — Hypothek 1171. 
Zinsschein. 
Art. Einführungsgesetz. 
70% 777, 775 f. E.G. — E.G. 
8 Güterrecht. 
1392 Die Hinterlegung der zum eingebrachten 
Gut gehörenden Z., Renten= oder 
Gewinnanteilscheine kann von der 
Frau bei g. Güterrecht nicht verlangt 
werden. 1525. 
1525 f. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Hypothek . Schuldverschreibung 
— Schuldverschreibung 801. 
Nießbrauch. 
1081, 1083 Bestimmungen über die Z., 
Renten= oder Gewinnanteilscheine eines 
e6 
1188
	        
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