Zinsen
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V
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379
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2166
197
223
so gebühren ihm, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist:
während der Dauer der Berechti-
gung fällig werden; bestehen je-
doch die Früchte in der Ver-
gütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses,
in Z., Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Er-
trägen, so gebührt dem Be-
rechtigten ein der Dauer seiner
Berechtigung entsprechender Teil.
Schuldverhältnis.
Hat der Schuldner außer der Haupt-
leistung Z. und Kosten zu entrichten,
so wird eine zur Tilgung der ganzen
Schuld nicht ausreichende Leistung
zunächst auf die Kosten, dann auf
die Z. und zuletzt auf die Haupt-
leistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine andere
Anrechnung, so kann der Gläubiger
die Annahme der Leistung ablehnen.
396.
Solange die geschuldete Sache hinter-
legt ist, trägt der Gläubiger die Ge-
fahr und ist der Schuldner nicht
verpflichtet ZS. zu zahlen oder Ersatz
für nicht gezogene Nutzungen zu
leisten.
Schuldet der aufrechnende Teil dem
anderen Teile außer der Hauptleistung
Z. und Kosten, so finden die Vor-
schriften des § 367 entsprechende An-
wendung.
Testament s. Hypothek 1190.
Verjährung.
In vier Jahren verjähren die An-
sprüche auf Rückstände von Z. mit
Einschluß der als Zuschlag zu den
Z. zum Zwecke allmähliger Tilgung
des Kapitals zu entrichtenden Be-
201.
Die Verjährung eines Anspruchs, für
Ehmecke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
561
— Zinsschein
§ den eine Hypothek oder ein Pfand-
recht besteht, hindert den Berechtigten
nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs ge-
fordert werden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung bei der Verjährung von
Ansprüchen auf Rückstände von 3.
oder anderen wiederkehrenden Leist-
ungen.
Verwandtschaft s.
— Güterrecht 1386.
1654 Güterrecht
Zinssalz s. Zinsen, Verzinsung, Hundert.
Art.
746 Einführungsgesetz s. Zinsen —
Hypothek § 1171.
§ Hpxpothek.
1115, 1119, 1171, 1177 s. Linsen —
Hypothek.
Leistung.
246, 247, 288 f. Zinsen — Leistung.
Pfandrecht.
1260, 1264 s. Zinsen — Pfandrecht.
1269 s. Zinsen — Hypothek 1171.
Zinsschein.
Art. Einführungsgesetz.
70% 777, 775 f. E.G. — E.G.
8 Güterrecht.
1392 Die Hinterlegung der zum eingebrachten
Gut gehörenden Z., Renten= oder
Gewinnanteilscheine kann von der
Frau bei g. Güterrecht nicht verlangt
werden. 1525.
1525 f. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Hypothek . Schuldverschreibung
— Schuldverschreibung 801.
Nießbrauch.
1081, 1083 Bestimmungen über die Z.,
Renten= oder Gewinnanteilscheine eines
e6
1188