S. 269.
284 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Neue Tatsachen, welche die Grundlage einer anderen Be-
schuldigung bilden, dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht
werden.
& 111.
Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder
schriftlich bei der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende Ent-
scheidung erlassen hat. Von seiten des Angeschuldigten kann sie
auch durch einen Bevollmächtigten geschehen.
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie
beginnt für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den An-
geschuldigten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die
Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist.
6 112.
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen,
der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist,
vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen.
113.
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene
Berufungsschrift wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und falls
dies der Beamte der Staatsanwaltschaft ist, in Urschrift vorgelegt.
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung eder Vor-
legung kann der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.
1114.
Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die
Disziplinarkammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung
seiner Berufung und zur Beantwortung der Berufung des Beamten
der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Entfernung des dienst-
lichen Wohnsitzes des Angeschuldigten von Amts wegen zu erweitern
und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urteil beziehungs-
weise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staats-
anwaltschaft dem Angeschuldigten zuzustellen.
’715.
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Be-
rufung (85 112 bis 114) können auf Antrag von der Disziplinar-
kammer verlängert werden.