Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 315
auf den Kreis Altkireno 2 Abgeordnete
„ „ „ Colmer. . 3 »
,,»·,,Gebweiler...... 2 „
„ „ „ Mühlhausen 6 „
½% „ 5½ Rappoltsweiker *5 2 „
„ „ „ Thn 2 »
,,,,,-,Straßbnrg-Stadt...6 »
„ „ „ Straßburg-Land 3 »
t Erstein o . ** 2 *
„ „ „ Hagena 3 »
»,,,,Molsheim...... 2 »
»,,,,Schlettftadt..... 2 »
»,,Weißeubnrg..... 2 »
,,,,,,Zabetn....... 3 »
»so Metz-Stadt .. 2 2 2
„ „ Metb-Land 3 »
» »Bo!chell.......2 »
»so „ Ch#teau-Salins 2 5„
„ „ „ Diedenhofen-Ot 2 »
»so » Diedenhofen-West .. . 2 »
»»»erbach...... 3 »
»,,,,Saarbnrg...... 2 »
„ „ „ Saargemünd 2 »
60 Abgeordnete.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis ge-S. 3.
wählt.
Innerhalb der einzelnen Verwaltungskreise werden die Wahl-
kreise durch Kaiserliche Veroronung mit Zustimmung des Bundes-
rats unter tunlichster Anlehnung an die bestehende Kantonal=
einteilung in der Weise abgegrenzt, daß die Bevölkerung des Ver-
waltungskreises möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wahlkreise
verteilt wird. Die Wahlkreise müssen örtlich zusammenhängen 1.
82.
Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothrin=
gens, sofern sie im Zeitpunkt der Wahl
1. im Besitze der Reichsangehörigkeit sind,
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt und
1 S. dazu die Kaiserliche „Verordnung über die Einteilung
der Landtagswahlkreise für Elsaß-Lothringen“ v. 3. Juli 1911
(RE#. 1911 S. 267—273).