Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 315 
  
auf den Kreis Altkireno 2 Abgeordnete 
„ „ „ Colmer. . 3 » 
,,»·,,Gebweiler...... 2 „ 
„ „ „ Mühlhausen 6 „ 
½% „ 5½ Rappoltsweiker *5 2 „ 
„ „ „ Thn 2 » 
,,,,,-,Straßbnrg-Stadt...6 » 
„ „ „ Straßburg-Land 3 » 
t Erstein o . ** 2 * 
„ „ „ Hagena 3 » 
»,,,,Molsheim...... 2 » 
»,,,,Schlettftadt..... 2 » 
»,,Weißeubnrg..... 2 » 
,,,,,,Zabetn....... 3 » 
»so Metz-Stadt .. 2 2 2 
„ „ Metb-Land 3 » 
» »Bo!chell.......2 » 
»so „ Ch#teau-Salins 2 5„ 
„ „ „ Diedenhofen-Ot 2 » 
»so » Diedenhofen-West .. . 2 » 
»»»erbach...... 3 » 
»,,,,Saarbnrg...... 2 » 
„ „ „ Saargemünd 2 » 
  
60 Abgeordnete. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis ge-S. 3. 
wählt. 
Innerhalb der einzelnen Verwaltungskreise werden die Wahl- 
kreise durch Kaiserliche Veroronung mit Zustimmung des Bundes- 
rats unter tunlichster Anlehnung an die bestehende Kantonal= 
einteilung in der Weise abgegrenzt, daß die Bevölkerung des Ver- 
waltungskreises möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wahlkreise 
verteilt wird. Die Wahlkreise müssen örtlich zusammenhängen 1. 
82. 
Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothrin= 
gens, sofern sie im Zeitpunkt der Wahl 
1. im Besitze der Reichsangehörigkeit sind, 
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt und 
1 S. dazu die Kaiserliche „Verordnung über die Einteilung 
der Landtagswahlkreise für Elsaß-Lothringen“ v. 3. Juli 1911 
(RE#. 1911 S. 267—273).
	        
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