Das Schutzgebietsgesetz. 323
ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zustän-
digkeit der Notare einaeschränkt werden;
9. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten
und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten
Fristen angeordnet werden.
S. 7.
Auf die Ebeschließung und die Beurkundung des Personen=
standes in den Schutzgebieten finden die §§. 2 bis 9, 11, 12 und
14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599,
Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die
Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Per-
sonenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen S. 816.
wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeich-
neten Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1,
2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt
wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung be-
stimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
. 8.
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande
nach anderen als den beiden in den §. 2 und 7 bezeichneten Ge-
setzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den
Schutzgebieten übertragen werden.
§. 9.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, so-
wie Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörig-
keit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler
ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiserlichen Beamten
zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete
Verhälmiß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355,
Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 der Reichsver-
fassung und F. 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag
vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende An-
wendung.
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