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324 Anhang II. Die Schutzgebiete.
Im Sinne des G. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei
Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteue-
rung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) gelten die
Schutzgebiete als Inland.
*-.
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutz-
gebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge
(Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) den Reichsangehörigen
gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses
Rechtes hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als
deutsches Seefahrzeug im Sinne des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 und
§. 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt.
C. 11.
Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der
deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Ver-
werthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagen-
wirthschaft, den Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen
und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließ lichen Gegen-
stand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichs-
gebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichts-
bezirke haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Aus-
übung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen
ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Gesell-
schaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die
Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbeson-
dere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu
erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und
verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für
Lalle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen
derselben. »
Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Be-
trieb eines Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem
Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in sonstigen dem
Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz
entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem
Konsulargerichtsbezirke haben.