Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Das Schutzgebietsgesetz. 325 
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesell- 
schaftsvertrag sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
S. 12. 
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu 
enthalten: 
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft; 
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber; 
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der 
die Leitung beaufsichtigenden Organe derselben; 
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder; 
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns; 
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben 
eintretende Vermögensvertheilung. 
S. 13. 
Die Gesellschaften, welche die im F. 11 erwähnte Fähigkeit 
durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der 
Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben 
sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. 
S. 14. 
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten 
Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissens- 
freiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und 
öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottes- 
dienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der be- 
zeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher 
Beschränkung noch Hinderung. 
8. 15. S. 817. 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes er- 
forderlichen Anordnungen zu erlassen. 
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für 
einzelne Theile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung 
betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung 
derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und 
Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungs- 
bestimmungen (Abs. 1) und von Verordnungen der im Abf. 2
	        
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