Das Schutzgebietsgesetz. 325
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesell-
schaftsvertrag sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
S. 12.
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu
enthalten:
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der
die Leitung beaufsichtigenden Organe derselben;
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns;
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben
eintretende Vermögensvertheilung.
S. 13.
Die Gesellschaften, welche die im F. 11 erwähnte Fähigkeit
durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der
Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben
sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
S. 14.
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten
Religionsgemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissens-
freiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und
öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottes-
dienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der be-
zeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher
Beschränkung noch Hinderung.
8. 15. S. 817.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes er-
forderlichen Anordnungen zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für
einzelne Theile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung
betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung
derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und
Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungs-
bestimmungen (Abs. 1) und von Verordnungen der im Abf. 2