Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

22 Verfaffung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die 
enehmigung des Reichstages erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den 
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages 
findet alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vor- 
bereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht 
ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald 
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge- 
schäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu 
ernennen ist. 
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundes- 
rathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach 
Maaßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag 
b bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder 
urch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien 
vertreten werden. 
Artikel 17. 
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung 
der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung der- 
e. u# selben zu. Die Anordnungen und Vechügungen des Bundes- 
präsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und be- 
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundes- 
kanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
	        
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