Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 31 
  
Berufes gethanen Aeußerungen #gerichtlich oder disziplinarisch 
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant- 
wortung gezogen werden. 
  
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe 
bedrohten Kandlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet 
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe 
des Pgechssolgene Tages er riffen wird. 
Gleiche Genehmigung ei einer Verhaftung wegen 
Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren 
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder 
Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine 
Besoldung oder Entschädigung beziehen. 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz 
v. 21. Mai 1906 bestimmt: 
6 1. 
An Stelle des Artikel 32 der Reichsverfassung 
treten folgende Vorschriften: 
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche 
keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Ent- 
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes. 
VI. Zoll= und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die 
wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht 
geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- 
staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat 
eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit 
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er- 
zeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. 
  
S. 72.
	        
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