Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 31
Berufes gethanen Aeußerungen #gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant-
wortung gezogen werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Kandlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe
des Pgechssolgene Tages er riffen wird.
Gleiche Genehmigung ei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder
Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine
Besoldung oder Entschädigung beziehen.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz
v. 21. Mai 1906 bestimmt:
6 1.
An Stelle des Artikel 32 der Reichsverfassung
treten folgende Vorschriften:
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche
keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Ent-
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
VI. Zoll= und Handelswesen.
Artikel 33.
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die
wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht
geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes-
staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat
eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er-
zeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
S. 72.