760 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 734. Diese Ausmittelung wird durch nachherige Anerkenntnisse des Schuld—
ners noch nicht ausgeschlossen ##8).
stellt dat. Dann ist die Urkunde nicht einseitig von dem Schulduer ausgegangen. Erk. des Obertr.
vom 30. Oktober 1863 (Emsch. Bd. L. S. 150).
tt= A.) Die Edhefrau, welche Ausstellerin des Empfangsbekenntuisses Über die an ihren Ehemann
zahlte Darlehnsvaluto ist, hastet nicht für das Darlehn. Erk. des Obertr. v. 2. Dez. 1851 (Arch.
. Rechtsf. Bd. VIII, S. 71).
67) Das von dem Aussteller eines Schuldscheins über ein Darlehn in dem Instrumente abgege-
bene Bekemuniß der baar empfangenen Valuta verliert, wenn der Gläubiger cinräumt, einen Theil
der Valuta nicht baar, sondern durch Abrechnung einer Schuld des Darlehnsnehmers berichtigt zu
haben, nicht gänzlich, sondern nur in Beziehung auf, den geständlich nicht baar gegebenen Theil der
Valuta die Krast. Pr. des Obertr. 2006, v. 14. April 1848. — Ueber einen Fall solcher Abrechnung
s. m. den Ministerialbescheid v. 26. Mai 1804. (Rabe, Bd. VIII, S. 63.) — (4. A.) Ist in einem
Schuldscheine über ein Darlehn die Valnta als in baarem Gelde gegeben bezeichnet, in der Wirklich-
keit aber nicht in baarem Gelde, sondern in Eisenbahnaktien gewährt worden, so hat der Schuldschein
keine Beweiskraft. Erk. des Obertr. vom 6. Okt. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XV. S. 71).
68) Ein besonderer Valutenschein von einem jüngeren Datum schloß die gemeinrechtliche exceptio
non numeratse pecunige aus. Dies soll durch die Bestimmung des 5. 734 augge ben werden; des-
sen bedurfte es aber nicht, denn die exceptio n. v. p. selbst ist au sich unterdrückt; die §§. 732 bis
734 schaffen in dieser Beziehung ein ganz neues Recht, zu dessen Rechtfertigung Suarez; in den
amtlichen Vorträgen über die Schlußrevision des Gesetzbuchs Folgendes sagt: „Diese Säte weichen
von der bisherigen Theorie ciren exceptlonem u. n. pec. beträchtlich ab; sie beruhen aber auch auf
den erheblichsten Gründen. 1) Es ist ganz wider die Natur der Sache und die Analogie der Gesethe,
daß der Kreditor, welcher das schriftliche Geständniß des Schuldners über die empfangene valutam
in dem chirographo für sich hat, dennoch numerationem noch besonders beweisen, und wenn er einen
solchen Beweis, wegen ermangelnder mediorum probandi nicht aufbringen kaun, seine in klarem Brief
und Serrt beruhende Forderung verlieren soll. Confessio propria ist in allen anderen Fällen der
stärkste Beweis und hier allein soll sie nicht gelten! 2) Die Röm. Theorie ist auf eine ganz verkehrte
Weise und zerstückelt in unsern Foris ausgenommen worden. Justinian wollte den alten contracu.
bus litteralibus, die zu seiner Zeit schon außer Uebung gekommen waren, etwas anderes substituiren,
und ersand zu dem Ende die cautiones de mutuo und de dote. Nach dieser seiner Erfindung: a) ent-
stand aus dem chirographo intra biennium nach dessen Ausstellung eigentlich gar keine Aktion, wenn
nicht der Inhaber numerationem aliunde beweisen konme; dagegen aber b) konnte elapso biennio,
die Exceptio n. n. p gar nicht mehr opponirt werden, sondern der Aussteller war ex solis litteris
obligirt, und mußte eimpliciter bezahlen. Cf. L. 14 pr. C. de u. u. p. — Unsere Dd. und Gerichts-
dôse haben die Theorie Justinians ac n# ausgenommen; und dagegen ad b dieselbe verworfen, in-
dem bei uns der Beweis, daß keine Valut##a gegeben worden, auch nach Verlauf des Biennli unbe-
denklich zugelassen wird. Wir haben aus dem Darlehnewertroge ein Monstrum gemacht, welches halb
Contrsctus reslis, halb Contractus litteralis ist. Daher giebt es anch 3) wehrere angesehene Docto-
res, welche behaupten, daß diese Römische Theorie in unsern Foris nicht gelten könne. Cl. Schilter,
Exereit. 22, 88. 9, 10; Boehm, IAntrod. in Jus Dig. Lib. X11, Tit. 1, §6. 22 et lUI. ibi alleg.
4) Der scheinbarste Grund, welcher für die römische Theorie angeführt werden kann, liegt in der
Schwierigkeit, welche mit Führung des Beweises: daß die Valota nicht bezahlt worden, verbunden
ist. Aber einestheils beweiset dieser Grund zu viel, weil man aledann gar keine Probalionem negs-
tivam zulassen müßte. Anderentheils aber ist dieselbe durch unsere Prozeßordnung, wenigstens größ.
tentheils, gehoben; indem es nach dieser nicht darauf ankommt, wer den Beweis zu führen habe?
sondern der Nichter Veritatem lacti ex offscio auszumitteln angewiesen ist; und es daher, wenn der
anze Hergang und Zusammenhang der Sache vollständig nutersucht wird, weit leichter, als ehemals
Fein muß, zu eruiren: ob Valuta wirklich gegeben, oder nicht. 5) Die übrigen sogenannten Billig-
keitsgründe, die man zur Unterstützung des Römischen Satzes aus der Avaritis ereditorum et Indi-
gentis debitorum gewöhnlich herleiten will, sind offenbar sequistis cerebrinne. Da nach den Gesetzen
und der Praxis die Erceptio n. n p. ausgeschlossen wird, wenn ein besonderer Valuta-Schein ere-
ben und darin der Exception renunzürt worden, und wenn nach ausgestellter Obligation em Aner-
kenntniß des Ausstellers auf irgend eine Art hinzugekommen ist, — Hellfeld §. 787, — so ist dem
erfahrenen Manne nichts leichter, als der Exrceptio n. n. p. auszuweichen. Die ganze Romische
Thceorie ist als eine Schlinge, welcher der Wucherer, wie die tägliche Erfahrung lehrt, ohne Mühe
entwischt, und womit nur der gerade unbefangene Mann, der sich auf seinen Brief und Siegel ver-
läßt, ohne von solchen, dieselben entkräftenden Subtilitäten etwas zu wissen, von einem arglistigen
und betrügerischen Schuldner unr allzu leicht berückt werden kann. — Ich bemerke übrigens noch:
a) daß die Vorschriften §§. 740, 741 ohne Zweifel mehr dazu beitragen werden, den Wucherer abzu-
schrecken und zurückzuhalten, als die Römische Lehre d. n. u. p., der sic, wie gedacht, so leicht ane-
weichen können: 8) daß, wenn in den S#§. 738 bis 739 die Erceptio n. u. p. in gewissem Maße bei-