Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 37
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden
Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung
eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die
Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein
und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile
des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Ex-
trakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzu-
stellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewor-
denen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur Reichs-
kasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiv-
behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung.
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe
gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten
an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen
eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der
Reichskasse schuldigen Betrag valiufig fest und setzt von dieser
Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kennt-
niß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Be-
träge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der
Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom
8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die
Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange
sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. bezeich-
neten Wege abgeändert werden.