Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

e 13. 
38 BVerfafsung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des 
Zollvereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865. auch auf die- 
jenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche 
den Deutschen Zoll= und Handelsvereine zur Zeit nicht an- 
gehören. 
  
VII. 
Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des 
Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs 
für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundes- 
gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren 
Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes- 
hoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an 
Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem 
Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich 
den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz- 
teren gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisen- 
bahn---Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die An- 
legung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, wer- 
den, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze 
Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchs- 
recht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen 
nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundes- 
gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen 
rtefs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem 
Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen 
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- 
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche 
Bahnpolizei-Reglements eingestchr werden. Der Bund hat 
dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die 
Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden
	        
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