Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

44 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung 
sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge 
zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
! Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der 
Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforder- 
lichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober- 
Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung 
des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als 
Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Tele- 
graphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das 
ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium 
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den ein- 
zelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Er- 
nennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der 
landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mit- 
theilung gemacht werden. 4 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen 
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen 
Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den 
betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen- 
Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der 
besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Zur Beseitigung der Perlkuitterung des Post= und Tele- 
graphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und 
der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- 
und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes- 
präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung 
ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hin- 
sichts der dort befindlichen Deutschen Anstalten ist diese Ver- 
einigung sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Fanse, 
städten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu 
den. vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen 
werden. 
  
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der
	        
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