Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

48 Berfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
IX. 
Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußi- 
schem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung 
derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, 
welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und 
für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht 
zu nehmen sind. 
böf Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegs- 
äfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und 
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand 
wird aus der Bundeskasse bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, ein- 
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, 
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in 
der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe 
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die heer 
nach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung 
zum Landheere in Abrechnung. 
  
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein- 
heitliche Handelsmarine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der La- 
dungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der 
Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Be- 
 
	        
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