Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

66 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Artikel 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für 
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch 
für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist 
der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das 
Bundesheer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur 
Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist- 
von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur 
Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
	        
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