Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

68 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im 
Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, 
seone die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes 
erfolgen. 
XIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Straf- 
bestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, 
die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, 
eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, 
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, 
während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen 
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, 
Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in 
den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maaß- 
fabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksam- 
eit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den ein- 
zelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder 
Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden 
und Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Art. 74. bezeichneten Unternehmungen 
gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der 
einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landes- 
verrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober- 
  
 
	        
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