Anlage 1. II. Der Bündnißvertrag vom 18. August 1866. 77
Die Höhe der Matrikularbeiträge richtet sich nach der Bevölkerung
der betreffenden Staaten.
Die Verwaltung jedes der beiden Bundes-Militär-Budgets
wird unter Leitung des Oberfeldherrn von einem, aus Vertretern
der beitragenden Regierungen gebildeten Bundes-Kriegsrath geführt
und hat der National-Vertretung jährlich Rechnung abzulegen.
Jede Regierung leistet selbst die Auslagen für die von ihr
gestellten Truppen, vorbehaltlich gemeinsamer Abrechnung nach
Maßgabe der Beitragspflicht. Ersparnisse an dem Militärbudget,
mögen sie an den Gesammtausgaben oder an denen für die ein-
zelnen Contingente gemacht werden, fallen unter keinen Umständen
der einzelnen Regierung, welche sie macht, sondern dem für jede
der beiden Bundesarmeen gemeinsamen Bundes-Kriegsschatze zu.
Die Controle des letzteren steht der National-Vertretung zu.
Art. X.
Die Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landestheilen
des Oesterreichischen Kaiserstaates werden nach erfolgter Verein-
barung über dieselben mit dem zunächst einzuberufenden Parlamente
durch besondere Verträge geregelt werden.
II. Der Bündnißvertrag vom 18. August 1866.
Unmittelbar nach seinem am 14. Juni 1866 erfolgten Aus-
tritte aus dem Bunde forderte Preußen mittels identischer Noten
vom 16. Juni 1866 alle norddeutschen Staaten außer Hannover,
Sachsen und beide Hessen auf, mit ihm „ein Bündniß auf den
Grundlagen einzugehen, welche mit einem baldigst zu berufenden Par-
lamente zu vereinbaren sein würden". Nur Sachsen-Meiningen
und Reuß A. L. lehnten ab. Nachdem am 4. August 1866 Preußen
den acceptirenden Staaten den Entwurf eines Vertrages vorgelegt
hatte, kam am 18. August 1866 der Vertrag zum Abschluß.
Der Bündnißvertrag vom 18. Angust 1866 hat folgenden
Wortlautt:
Um der auf Grundlage der Preußischen identischen Noten
vom 16. Juni 1866. in's Leben getretenen Bundesgenossenschaft
zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Meck-
lenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg,
1 Nach einer vom Auswärtigen Amte mir gütigst übermittelten
Abschrift.