Anlage 1. II. Der Bündnißvertrag vom 18. August 1866. 79
zunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen
und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich
werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe
der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs-Ent-
wurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und
Vereinbarung vorgelegt werden soll.
Artikel 6.
Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen
Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der
neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.
Artikel 7.
Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratificirt und die Rati-
fications-Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb
dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin aus-
gewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den
gegenwärtigen Bündnißvertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen, Berlin, den 18. August 1866.
Dem Vertrage vom 18. August 1866 steht ein solcher —
datirt Berlin den 21. August 1866 — zwischen Preußen und
Mecklenburg. Schwerin wie Mecklenburg-Strelitz zur
Seitel.
Dessen Artikel 1 lautet in Beschränkung auf die drei Pacis-
centen im Uebrigen genau wie Art. 1 des Vertrags vom 18. August.
Art. 2—5 stimmen wörtlich mit Art. 2—5 dieses Vertrags,
Art. 7 u. 8 ebenso wörtlich mit Art. 6 u. 7 des Vertrags vom
18. August 1866 überein.
Der Vertrag vom 21. August 1866 enthält aber einen
eigentümlichen
Artikel 6.
Da die Regierungen von Mecklenburg= Schwerin und Meck-
lenburg-Strelitz nach der in beiden Großherzogthümern bestehen-
den Verfassung einen Theil derjenigen Gegenstände, welche der
Bündnißvertrag dem Parlamente zuweist, nicht ohne Zustim-
1 S. Anlagen zu den Stenogr. Berichten des Reichstags im Jahre
1867, S. 28. 29.