82 Entwurf II.
Entwurf III.
und Pyrmont, Ihre Durchlaucht
die Fürstin Reuß ä. L., S, Durch-
laucht der Fürst Reuß j. L.,
S Durchlaucht der Fürst zu
Schaumburg-Lippe, S#. Durch-
laucht der Fürst zu Lippe, der
Senat der freien und Hansestadt
Lübeck, der Senat der freien und
Hansestadt Bremen, der Senat
der freien und Hansestadt Ham-
burg,
jeder für den gesammten Um-
fang ihres Staatsgebietes,
und Se. Königl. Hoheit der
Großherzog von Hessen und bei
Rhein für die nördlich vom Main
belegenen Theile des Großherzog-
thums Hessen schließen einen
ewigen Bund zum Schutze des
Bundesgebietes und des inner-
halb desselben gültigen Rechtes,
sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des deutschen Volkes. Dieser
Bund wird den Namen des
Norddeutschen führen und wird
nachstehende
Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst zu
Waldeck und Pyrmont, Ihre
Durchlaucht die Fürstin Reuß
älterer Linie. Seine Durchlaucht
der Fürst Reuß jüngerer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst
von Schaumburg-Lippe, Seine
Durchlaucht der Fürst zur Lippe,
der Senat der freien und Hanse-
stadt Lübeck, der Senat der freien
Hansestadt Bremen, der Senat
der freien und Hansestadt Ham-
burg, jeder für den gesammten
Umfang ihres Staatsgebietes,
und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Hessen und
bei Rhein, für die nördlich vom
Main belegenen Theile des Groß-
herzogthums Hessen, schließen
einen ewigen Bund zum Schutze
des Bundesgebietes und des
innerhalb desselben gültigen Rech-
tes, so wie zur Pflege der Wohl-
fahrt des Deutschen Volkes.
Dieser Bund wird den Namen
des Norddeutschen führen und
wird nachstehende
Verfassung Verfassung
haben. haben:
J. J.
Das Bundes-Gebiet. Bundesgebiet.
Art. 1. gleich Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-
Nuvolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer