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des Konvents gehören, zu stellen und eine Beratung und
Beschlußnahme darüber zu veranlassen.
Solche Anträge sind jedoch wenigstens drei Tage vor
der Versammlung schriftlich und motivirt der Gewerbekammer
einzureichen. Später eingebrachte Anträge können nur dann
zur Beratung kommen, wenn sich wegen Dringlichkeit zwei
Dritteile der anwesenden Mitglieder dafür erklärt haben.
§ 15. Im übrigen wird die Geschäftsordnung für den
Gewerbekonvent von der Gewerbekammer festgestellt.
II. Die Gewerbekammer.
§& 16. Die Gewerbekammer besteht aus einundzwanzig
Mitgliedern des Gewerbekonvents, welche derselbe aus seiner
Mitte erwählt. «
§17.ZumeeckederWahlwirdin der Wahlver-
sammlung ein Wahlaufsatz gebildet, auf welchen jedes Mit-
glied des Konvents, welches mit Unterstützung von wenigstens
fünf Anwesenden in Vorschlag gebracht wird, zu verzeichnen
ist. Er muß wenigstens die doppelte Zahl der in die Ge-
werbekammer zu wählenden enthalten.
Ein Einzelner kann nie mehr Personen, als die Zahl
der zu Wählenden beträgt, in Vorschlag bringen.
Die Wahl erfolgt aus diesem Wahlaussatze mit absoluter
Stimmenmehrheit der Anwesenden.
e Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt
gemacht. Z
Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß binnen
einer Woche nach dieser Bekanntmachung bei dem Vorsitzer
der Gewerbekammer schriftlich erfolgen. Die Gewerbekammer,
mit Ausschluß der Mitglieder, deren Wahl angefochten wird,
entscheidet über die Anfechtung in ihrer nächsten Versammlung,
vorbehältlich der Berufung an den Gewerbekonvent.
1§5 18. Die Wahl in die Gewerbekammer kann ohne Ge-
nehmigung des Gewerbekonvents niemand ablehnen, es sei
denn, daß er bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
habe oder schon zum zweiten Male in die Gewerbekammer
gewählt worden sei.
Wer aufhört Mitglied des Gewerbekonvents zu sein,
hört dadurch auch auf, der Gewerbekammer anzugehören.
§ 19. Für diejenigen, welche aus der Gewerbekammer
ausscheiden, oder die Wahl in dieselbe ahlehnen, werden,