Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 116. 
14 Verfassung von Lübeck. 
  
Dieselbe wird durch eine vom Senate nach dem Ergebnisse 
der jeweiligen letzten Volkszählung zu erlassende Verordnung 
bestimmt. 
Art. 25. 
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur persönlich und 
nur in demjenigen Wahlbezirke ausüben, in welchem er seinen 
regelmäßigen Wohnsitz hat. 
Dagegen ist die Wählbarkeit in einem Wahlbezirke nicht 
durch den Wohnsitz in demselben bedingt. 
Art. 26. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft vertreten nicht den Wahl- 
bezirk, in welchem sie gewählt sind, sondern die Gesammtheit 
aller Staatsangehörigen. Sie sind von keinerlei Instructionen 
abhängig, haben vielmehr lediglich ihrer Ueberzeugung von 
dem, was das Wohl des Staates fordert, zu folgen. 
Art. 27. 
* Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre 
erwählt. 
Alle zwei Jahre treten Diejenigen aus, welche sechs Jahre 
zuvor in die Bürgerschaft gewählt sind und werden zugleich 
mit den im Laufe der letzten zwei Jahre ausgeschiedenen Ver- 
tretern durch neue Wahlen ersetzt. 
Die austretenden Mitglieder können sofort wiedergewählt 
werden. 
Die Thätigkeit der neu gewählten Mitglieder der Bürger- 
schaft beginnt mit der am dritten Montage im Julimonat 
stattfindenden regelmäßigen Versammlung der Bürgerschaft. 
Art. 28. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet, nicht 
statt; doch gilt die Wahl für angenommen, wenn der Gewählte 
nicht innerhalb sieben Tagen, nachdem er die Anzeige von 
seiner Wahl erhalten, dem Wortführer der Bürgerschaft 
(Art. 34.) die Ablehnung angezeigt hat. 
Der Austritt aus der Bürgerschaft ist ohne Angabe von 
Gründen gestattet. Derselbe erfolgt durch eine an den Wort- 
führer der Bürgerschaft gerichtete schriftliche Erklärung.
	        
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