S. 116.
14 Verfassung von Lübeck.
Dieselbe wird durch eine vom Senate nach dem Ergebnisse
der jeweiligen letzten Volkszählung zu erlassende Verordnung
bestimmt.
Art. 25.
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur persönlich und
nur in demjenigen Wahlbezirke ausüben, in welchem er seinen
regelmäßigen Wohnsitz hat.
Dagegen ist die Wählbarkeit in einem Wahlbezirke nicht
durch den Wohnsitz in demselben bedingt.
Art. 26.
Die Mitglieder der Bürgerschaft vertreten nicht den Wahl-
bezirk, in welchem sie gewählt sind, sondern die Gesammtheit
aller Staatsangehörigen. Sie sind von keinerlei Instructionen
abhängig, haben vielmehr lediglich ihrer Ueberzeugung von
dem, was das Wohl des Staates fordert, zu folgen.
Art. 27.
* Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre
erwählt.
Alle zwei Jahre treten Diejenigen aus, welche sechs Jahre
zuvor in die Bürgerschaft gewählt sind und werden zugleich
mit den im Laufe der letzten zwei Jahre ausgeschiedenen Ver-
tretern durch neue Wahlen ersetzt.
Die austretenden Mitglieder können sofort wiedergewählt
werden.
Die Thätigkeit der neu gewählten Mitglieder der Bürger-
schaft beginnt mit der am dritten Montage im Julimonat
stattfindenden regelmäßigen Versammlung der Bürgerschaft.
Art. 28.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet, nicht
statt; doch gilt die Wahl für angenommen, wenn der Gewählte
nicht innerhalb sieben Tagen, nachdem er die Anzeige von
seiner Wahl erhalten, dem Wortführer der Bürgerschaft
(Art. 34.) die Ablehnung angezeigt hat.
Der Austritt aus der Bürgerschaft ist ohne Angabe von
Gründen gestattet. Derselbe erfolgt durch eine an den Wort-
führer der Bürgerschaft gerichtete schriftliche Erklärung.