Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Berfaffnng von Bremen. 11 
  
besonderen Geschäftskreise einer ftändigen Behörde angehören, 
werden vom Senat in seiner Gesamtheit nach Stimmen= 
mehrheit gefaßt. . 
§ 34. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen 
Gegenstand zur Beratung und Beschlußnahme auf die in 
der Geschäftsordnung näher festgesetzte Weise in Antrag zu 
ringen. 
1§ 35. Mit Handhabung der verschiedenen Geschäfts= S. 6. 
zweige des Senats sind von ihm nach näherer gesetzlicher 
Bestimmung ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder einzelne 
Mitglieder beauftragt. 5 
Zur Ubernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist regel- 
mäßig jedes Mitglied verpflichtet. Uber Ablehnungs= und 
Entlassungsgründe entscheidet der Senat. 1 
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine Ver- 
tretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig. 
ei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, welche 
über Verfügungen oder Unterlassungen der zu einzelnen Ge- 
schäftszweigen berufenen Mitglieder des Senats bei demselben 
erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten Mitglieder nicht. 
zugegen sein. « 
§36.FürdieProtokollführungundsonstigmHülfss 
arbeiten sind einige Senatssecretäre angestellt. Einer der- 
selben ist zugleich Archivar. 
Sie werden vom Senate gewählt. . 
837. Die näheren Vorschriften für den Geschäftsgang 
werden nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze mittelst 
einer Geschäftsordnung vom Senat festgestellt. 
  
II. 
Organisation der Bürgerschaft. 
§5 38. Die Bürgerschaft besteht aus hundertundfünfzig 
Vertretern der Staatsbürger. 
§ 39. Die Vertreter werden nach Maßgabe der Wahl- 
ordnung in dazu angesetzten Versammlungen erwählt. 
Wähler und wählbar sind in der Regel alle Bremischen 
Staatsbürger. 
Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 
§*l 40. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre geht die Hälfte ab. 
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
	        
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