18 Berfassung von Bremen.
§ 60. Das Oberaussichtsrecht des Senats und die ihm
zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch bei
Deputationen Anwendung.
Für die gemäß § 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und
Begutachtungen beauftragten Deputationen kann der Senat
neben Senatsmitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der
Gerichte zu seinen Kommissaren ernennen.
Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und die
Zusammensetzung, sowie über den Wirkungskreis, das Ver-
Göören und die Aufhebung von Deputationen erfolgen durch
esetz.
* 61. Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu
Anträgen auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemein-
schaftlichen Wirksamkeit angehören, berechtigt.
§ 62. Ihre Versammlungen finden unabhängig von ein-
ander # soweit nicht für besondere Fälle ein Anderes fest-
gesetzt ist. «
§5 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mitteilungen ge-
schehen, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein anderes
Verfahren festgesetzt ist, schriftlich und werden, sofern sie in
öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft beraten oder für
eine solche bestimmt sind, durch den Druck bekannt gemacht.
§ 64. Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechthaltung der
Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen zu halten und
auf zeitgemäße Entwickelung derselben, sowie auf Beseitigung
etwaiger Mängel oder Beeinträchtigungen in Gemäßheit der
Gesetze hinzuwirken.
§ 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche
von dem Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist die
Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich der Zweckmäßig-
keit der erlassenen Vorschriften dem Senate Vorstellungen zu
machen, um ihn zu einer Abänderung derselben zu veranlassen,
S. 12. sondern auch, wenn sie dafür hält, daß die erlassene Vorschrift
der Gesetzgebung angehöre, nötigenfalls darüber eine gericht-
liche Entscheidung nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu
veranlassen.
5 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine
Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich
ist, können nur mittelst übereinstimmenden Beschlusses der-
selben zu Stande gebracht werden, und es ist, so oft der
Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemeinschaft-
lichen Wirksamkeit hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer das