Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Vorbemerkung. 
J. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassung der freien 
und Hansestadt Lübeck“ und ihre Ergänzungen werden hier wieder- 
gegeben nach ihrer Publikation in der „Sammlung der Lübeckischen 
Verordnungen und Bekanntmachungen.“ Dieselben erscheinen während 
des Jahreslaufs in einzelnen Blättern mit je einem Publikandum 
und diese tragen fortlaufende Nummern. Nach Jahresschluß werden 
sie zu einem Bande zusammengeschoben. Jeder Erlaß trägt unter 
seiner Uberschrift „Publicirt“, später „Veröffentlicht am " 
Es erfolgt nämlich die erste maßgebende Veröffentlichung in den 
Lübeckischen Anzeigen. 
Die „Verfassung“ nun bildet in Jahrgang 1875 die ) 16, 
S. 105—146, der Jahrgang 1875 aber den zweinndvierzigsten 
Band der Sammlung. Jene datirt vom 7. April 1875. 
II. Inkrafttreten der Gesetze. Da eine gesetzliche Be- 
stimmung darüber fehlt, ist anzunehmen, daß die Gesetze, sofern 
sie nicht selbst Abweichendes bestimmen, mit dem Tage ihrer Ver- 
öffentlichung in den Anzeigen in Kraft treten. 
III. Die einzige wirkliche Verfassungsänderung seit 1875 
ist enthalten in der Bekanntmachung, die Abänderung des 
Artikel 74. der Verfassung vom 7. April 1875 betreffend. 
Gegeben .... am 21. Juli 1879. (Publizirt am 24. Juli 1879.) 
Sammlung der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen. 
Sechsundvierzigster Band. 1879. J3 43. S. 160. Sie wurde 
veranlaßt durch das Verschwinden des OA. Lübeck. Den Text 
derselben s. unten S. 30. 31.
	        
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