Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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. 26. 
34 Bremen: 
  
II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 
  
Erste Abteilung. 
Bestimmungen über die Wahl in die Bürgerschaft und über 
den Austritt aus derselben. 
§ 1. Wähler und wählbar sind alle Bremische Staats- 
bürger nach Ablauf von drei Jahren seit Ableistung des Staats- 
bürgereides, sofern dieselben im vollen Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sich befinden, das jünfundzwanzigste Lebensjahr 
vollendet haben und nicht Mitglieder des Senats sind. 
§ 2. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind 
ausgenommen: 
a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur 
Ausübung des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht 
im Stande sind; 
b. die unter gerichtlicher Kuratel stehen; 
c. die sich in einem Konkursverfahren befinden oder 
innerhalb der letzten drei Jahre befunden haben, 
sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer 
Gläubiger zum Vollen erfolgt ist; 
d. diejenigen, welche, ohne daß ein Konkursverfahren 
eröffnet worden, innerhalb der leen drei Fahre 
ihre Zahlungen eingestellt haben, oofern nicht die 
efriedigung ihrer läubiger zum Vollen erfolgt ist; 
e. diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre, 
weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu 
einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers ge- 
führt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß 
der Gläubiger durch Pfändung seine Befrriedigung 
nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung 
eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht 
dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht ge- 
worden sind; 
f. die für das letztvergangene Rechnungsjahr die regel- 
mäßig wiederkehrenden Staats= oder Gemeindeab- 
aben wegen Unvermögens nicht bezahlt haben; 
g. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
Jahre bezogen haben; 
 
	        
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