Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. F 7 
  
Art. 9. 
Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch die Bürger- 
schaft aus einem Wahlaufsatze von zwei Personen. 
Zur Herbeiführung dieses Aufsatzes werden vom Senat 
vier seiner Mitglieder und von der Bürgerschaft vier ihrer 
Mitglieder mit relativer Stimmenmehrheit zu Vertrauens- 
männern erwählt und demnächst auf Verschwiegenheit beeidigt. 
Die acht Vertrauensmänner haben einen Aufsatz von vier 
Personen in der folgenden Weise zu formiren. 
Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet er- 
scheinenden Personen, und wird aus den so in Vorschlag Ge- 
brachten, nach sorgfältiger Beredung über dieselben, zunächst 
ein größerer lassah ebildet. Aus diesem sind durch geheime 
Abstimmun vier esenen auf den engeren Aufsatz zu bringen. 
Die burgerschastt zen Vertrauensmänner können nicht auf den 
Aufsatz gebracht werden. Um auf den Aufsatz zu kommen, be- 
darf es wenigstens 5 Stimmen. 
Ist dies für vier Candidaten auch durch wiederholte Ab- 
stimmung nicht zu erreichen, so wird dem Senat und der 
Bürgerschaft die Anzeige gemacht, daß den Vertrauensmännern 
die Formirung eines Aussatzes nicht gelungen sei, ohne Angabe, 
ob überall Candidaten oder eventuell wie viele bereits zum 
Aufsatz gebracht worden sind. 
Es wird sodann in der vorgedachten Weise sofort zur 
Wahl von acht neuen Vertrauensmännern, vier vom Senat 
und vier von der Bürgerschaft, geschritten und mit der Be- 
eidigung derselben verfahren. 
Dieser neuen Commission wird eine von allen Mitgliedern 
der ersten Commission unterschriebene und demnächst vejiegelte 
von ihr zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aussatz ge- 
brachten Personen oder eine Mittheilung, da Niemand #. 
erforderliche Stimmenzahl gchalen habe, behändigt. Die neue 
Commission verfährt zum chuf der Vervollständigung, be- 
lichung weise der Formirung des Wahlaussatzes wie die erste 
ommission. 
Erzielt auch diese zweite Commission kein genügendes Re- 
sultat, so treten die beiden Commissionen, also acht Vertrauens- 
männer des Senats und acht Vertrauensmänner der Bürger- 
schaft, zusammen. Diese sbben sodann die noch erforderlichen 
Candidaten zu wählen. urch jede Abstimmung ist nur Ein 
Candidat zu wählen. Jeder Vertrauensmann schreibt zu dem 
  
S. 755.
	        
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