Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. 9 
  
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten 
angenommen werden. Die Weigerung zieht den Verlust des 
Bürgerrechtes sowie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen 
nach sich. 
Art. 10. 
Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebens- 
länglich unter folgenden Beschränkungen: *45 
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senats- 
mitglied berechtigt seine Enttasung zu verlangen, ohne jedoch 
Anspruch auf Pension zu haben. · 
Hat der Abtretende das sechszigste Lebensjahr vollendet 
und das Amt mindestens zehn Jatu verwaltet, so hat der- 
selbe gene Pension zum Belauf der Hälfte seines Honorars zu 
enießen. 
Jedes Senatsmitglied, welches das siebenzigste Lebensjahr 
überschritten hat, ist berechtigt mit einer Pensi zum Belauf 
von zwei Drittheilen seines Honorars aus dem Senat aus- 
zutreten. 
Art. 11. 
Die Fälle, in denen ein Senatsmitglied austreten muß, 
bestimmt das Gesetz. 
Art. 12. S. 358 
Eine erledigte Stelle im Senate ist regelmäßig binnen 
vierzehn Tagen wieder zu besetzen. 
Art. 13. 
Mit dem Anmte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere 
öffentliche Amt so wie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft 
und des Notariats unvereinbar. Eine sonstige zufsthätigset 
dürfen Senatsmitglieder fortsetzen, insoweit dieselbe der Er- 
füllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch thut. 
Die Mitglieder des Senats können, wenn sie in den Vor- 
stand, Verwaltungsrath oder Aussichtsrath industrieller oder 
ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender, Unternehmungen ge- 
wählt werden, diese Wahl nur mit besonderer Genehmigung 
des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf 
es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl im 
Vorstande, Verwaltungsrath oder Aufsichtsrath einer der vor- 
erwähnten Unternehmungen bleiben will.
	        
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