Verfassung von Hamburg. 9
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten
angenommen werden. Die Weigerung zieht den Verlust des
Bürgerrechtes sowie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen
nach sich.
Art. 10.
Die Mitglieder des Senats bekleiden ihr Amt lebens-
länglich unter folgenden Beschränkungen: *45
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senats-
mitglied berechtigt seine Enttasung zu verlangen, ohne jedoch
Anspruch auf Pension zu haben. ·
Hat der Abtretende das sechszigste Lebensjahr vollendet
und das Amt mindestens zehn Jatu verwaltet, so hat der-
selbe gene Pension zum Belauf der Hälfte seines Honorars zu
enießen.
Jedes Senatsmitglied, welches das siebenzigste Lebensjahr
überschritten hat, ist berechtigt mit einer Pensi zum Belauf
von zwei Drittheilen seines Honorars aus dem Senat aus-
zutreten.
Art. 11.
Die Fälle, in denen ein Senatsmitglied austreten muß,
bestimmt das Gesetz.
Art. 12. S. 358
Eine erledigte Stelle im Senate ist regelmäßig binnen
vierzehn Tagen wieder zu besetzen.
Art. 13.
Mit dem Anmte eines Senatsmitgliedes ist jedes andere
öffentliche Amt so wie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
und des Notariats unvereinbar. Eine sonstige zufsthätigset
dürfen Senatsmitglieder fortsetzen, insoweit dieselbe der Er-
füllung ihrer Amtspflichten keinen Abbruch thut.
Die Mitglieder des Senats können, wenn sie in den Vor-
stand, Verwaltungsrath oder Aussichtsrath industrieller oder
ähnlicher, den Gelderwerb bezweckender, Unternehmungen ge-
wählt werden, diese Wahl nur mit besonderer Genehmigung
des Senats annehmen. Einer solchen Genehmigung bedarf
es auch, wenn ein Mitglied des Senats nach seiner Wahl im
Vorstande, Verwaltungsrath oder Aufsichtsrath einer der vor-
erwähnten Unternehmungen bleiben will.