12 Verfassung von Hamburg.
Die Bestimmungen über den Umfang und die Geltend-
machung dieser Verantwortlichkeit und die Theilnahme der
Bürgerschaft an solcher Geltendmachung, sowie über die desfalls
zuständigen Gerichte, sollen durch ein Gesetz festgestellt werden.
Ueber die etwaigen Ansprüche von Privatpersonen an Ver-
waltungsbehörden und Beamte bestimmt Art. 89.
Dritter Abschnitt.
Die Bürgerschaft.
Art. 28.
Die Bürgerschaft besteht aus ein Hundert und sechszig
Mitgliedern.
Art. 29.
Von diesen werden Achtzig durch allgemeine direkte Wahlen
mit geheimer Stimmabgabe gewählt. Zu der Theilnahme an
dieser Wahl sind alle Bürger berufen. 1 Das Nähere und die
Art der Wahl bestimmt das Wahlgesetz. 1#
Vierte Berfaffungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom
12. Februar 1906 bestimmt:
Art. 1.
An die Stelle des dritten Satzes des IArt. 29
treten folgende Sätze:
Zwecks Vornahme der Wahl können räumlich ab-
gegrenzte Wahlbezirte gebildet oder die Taplberech=
tigten unter Berücksichtigung der Steuerleistung in
bestimmte Gruppen eingeteilt werden. Das Nähere,
insbesondere die Zahl der in jedem Bezirk oder von
jeder Gruppe z wählenden Abgeordneten und die
Art der Wahl bestimmt das Wahlgesetz.
Art. 301.
Die übrigen 80 Mitglieder bestehen: çl
1) aus vierzig Abgeordneten, welche in geheimer Ab-
stimmung von denjenigen Bürgern, welche Eigenthümer von
1 Durch die Zweite Verfassungsänderung, Gesetz vom 22. Juni
1894 56 7, wurden de vier im Texte sub 1) eingerreuzken Worte 22