Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

12 Verfassung von Hamburg. 
  
Die Bestimmungen über den Umfang und die Geltend- 
machung dieser Verantwortlichkeit und die Theilnahme der 
Bürgerschaft an solcher Geltendmachung, sowie über die desfalls 
zuständigen Gerichte, sollen durch ein Gesetz festgestellt werden. 
Ueber die etwaigen Ansprüche von Privatpersonen an Ver- 
waltungsbehörden und Beamte bestimmt Art. 89. 
Dritter Abschnitt. 
Die Bürgerschaft. 
Art. 28. 
Die Bürgerschaft besteht aus ein Hundert und sechszig 
Mitgliedern. 
Art. 29. 
Von diesen werden Achtzig durch allgemeine direkte Wahlen 
mit geheimer Stimmabgabe gewählt. Zu der Theilnahme an 
dieser Wahl sind alle Bürger berufen. 1 Das Nähere und die 
Art der Wahl bestimmt das Wahlgesetz. 1# 
Vierte Berfaffungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom 
12. Februar 1906 bestimmt: 
Art. 1. 
An die Stelle des dritten Satzes des IArt. 29 
treten folgende Sätze: 
Zwecks Vornahme der Wahl können räumlich ab- 
gegrenzte Wahlbezirte gebildet oder die Taplberech= 
tigten unter Berücksichtigung der Steuerleistung in 
bestimmte Gruppen eingeteilt werden. Das Nähere, 
insbesondere die Zahl der in jedem Bezirk oder von 
jeder Gruppe z wählenden Abgeordneten und die 
Art der Wahl bestimmt das Wahlgesetz. 
Art. 301. 
Die übrigen 80 Mitglieder bestehen: çl 
1) aus vierzig Abgeordneten, welche in geheimer Ab- 
stimmung von denjenigen Bürgern, welche Eigenthümer von 
1 Durch die Zweite Verfassungsänderung, Gesetz vom 22. Juni 
1894 56 7, wurden de vier im Texte sub 1) eingerreuzken Worte 22
	        
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