Verfassung von Hamburg. 13
innerhalb der Stadt , Vorstadt und der Vororte 1 belegenen
Grundstücken sind, gewählt werden. Das Nähere bestimmt
das Wahlgesetz.
2) # aus vierzig Abgeordneten, welche durch direkte Wahl
mit geheimer Stimmabgabe von denjenigen Bürgern erwählt
werden, welche Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vor-
mundschaftsbehörde, bürgerliche Mitglieder der Verwaltungs-
behörden, der Handels= oder Gewerbe-Rammer sind oder gewesen
sind. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. 1.
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom
5. März 1906 ändert Krt. 30 unter 2 dahin ab:
2) aus vierzig Abgeordneten, welche durch direkte
Wahl mit geheimer Stimmabgabe von denjenigen
Bürgern gewählt werden, welche Mitglieder des
Senats oder der Bürgerschaft, Richter, Handels
richter, Mitglieder der Vormundschaftsbehörde,
bürgerliche Mitglieder der Verwaltungsbehörden, der
Handels-, Gewerbe= oder Detaillistenkammer sind
r* gewesen sind. Das Nähere bestimmt das Wahl-
gesetz.
Art. 31. S. 261.
Von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen sind:
1) Diejenigen, welche noch nicht das fünf und zwanzigste
Lebensjahr vollendet haben;
2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder
ur Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rück-
tnßt sind, falls sie nicht vor Abschluß der Wähler-
listen den Nachweis liefern, daß sie die rückständige
Einkommensteuer bezahlt haben!.
3) Diejenigen, welche entmündigt sind;
4) isseuigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet ist, bis sie von allen Anserüchen ihrer Gläubiger
befreiet sind 4 anhängig ist:;
v. 2. November 1896 § 1 (Gesetzsammlung F## 53 S. 9
2 Die Anderung des Art. 31 Nr. 4 rührt her von der siebenten Ver-
salunhsänderung, Gesetz v. 3. November 1913 (Gesetzsammlung ### 72
1 Die gesperrten Worte sind Zusatz der dritten Verfassungsänderung
A). S. oben S. Z.