32 Verfassung von Hamburg.
Deputationen oder Gerichten, deren Mitglied derselbe ist, noth-
wendig machen, oder ihn zu solchem Austritt berechtigen, be-
stimmt das Gesetz.
Art. 85.
In jeder Deputation führt ein Senatsmitglied den Vorsitz;
in einzelnen Abtheilungen der Deputation ist dies jedoch nicht
nothwendig.
Art. 86.
Jede Dputation faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmen-
mehrheit. Jedoch ist der Vorsitzende der Deputation verpflichtet,
gegen einen Beschluß, welcher nach seiner Ansicht der Verfassung
oder einem Gesetz zuwiderläuft, oder eine Ueberschreitung der
verfassungsmäßigen Geldbewilligungen veranlassen würde, Ein-
spruch zu thun und die Sache dem Senate vorzulegen, welcher
Letztere sodann über das erhobene Bedenken encheidere un-
beschadet der Befugniß der Deputation, die Sache zur etwaigen
Einleitung des im Art. 60 unter 5 bezeichneten Verfahrens
dem Bürger-Ausschuß vorzulegen.
Art. 87.
Nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist jedes
Mitglied einer Tepatation für oe ihm als Ebrzelnem ob=
liegende Amtsführung dem Staate verantwortlich; der Vor-
sitzende außerdem dafür, daß uarch, die Beschlüsse der Deputation
die Verfassung nicht verletzt werde.
e. 34. rt. 88.
Ueber Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten ent-
scheidet der Senat in letzter Instanz, unbeschadet der gericht-
ichen Entscheidung in dem in Art. 89 vorgeschriebenen Falle.
Art. 89.
Die Verwaltungsbehörden können, ohne daß es einer be-
sonderen Erlaubniß dazu bedarf, von Jedem, der sich durch
ihre amtlichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt
glaubt, auf Entschädigung oder Genugthuung gerichtlich be-
angt werden.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.